WIR ÜBER UNS

UNSER LEITBILD

 

                                              

WAS IST DER NDMO?

Der Verbund Netzwerk Düsseldorfer Migrantenorganisationen NDMO e.V ist ein Zusammenschluss von Initiativen und Vereinen, die sich in Düsseldorf und Umgebung interkulturell engagieren.

GEMEINSAM STARK IN DÜSSELDORF

Unter dem Motto „Gemeinsam stark in Düsseldorf“ haben die Mitglieder des  NDMO ein gemeinsames Leitbild formuliert:

  1. Wir verstehen uns als Ansprechpartner und Berater für Politik, Verwaltung und Kultur, in den Sachgebieten Teilhabe, Diversität und Integration.
  2. Wir verstehen uns als Interessenvertretung unserer Mitgliedsvereine.
  3. Wir stehen für freiheitliche Demokratie und ein pluralistisches Weltbild ein: Wir sind herkunftsübergreifend, säkular und parteipolitisch neutral.
  4. Wir setzen uns für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Migrationsgeschichte am kulturellen, sozialen und politischen Leben ein.
  5. Wir stehen für gesellschaftlichen Zusammenhalt in Vielfalt.
  6. Wir stehen für künstlerische und kulturelle Entgrenzung und gestalten diesen Prozess aktiv mit.
  7. Wie bieten Migrant*innenorganisationen eine Plattform zur Vernetzung und stärken unsere Mitgliedsvereine durch Wissenstransfer.
  8. Wir fördern Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement.
  9. Integration ist ein Prozess des aufeinander Zugehens, den wir mitgestalten möchten. Denn Integration betrifft uns alle!

      

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GRÜNDUNG

Der Der Verbund Netzwerk Düsseldorfer Migrantenorganisationen NDMO e.V wurde im November 2016 in Düsseldorf ins Leben gerufen und umfasst aktuell über 20 Organisationen. Der NDMO ist Mitglied im Bundesverband Netzwerke von Migrantenorganisationen BV-NeMO e.V. sowie im Landesverband LV-NeMO e.V..

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SATZUNG

Änderung 03.03.2017

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
Verbund Netzwerk Düsseldorfer Migrantenorganisationen, nach Eintragung im Vereinsregister trägt Zusatz e.V., im Folgenden Verbund NDMO genannt.
2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister Düsseldorf eingetragen werden.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins

1. VERBUND NDMO ist der Dachverband der interkulturell tätigen Organisationen in Düsseldorf. Es fördert und unterstützt den Austausch und die Zusammenarbeit von Migrantenorganisationen in Düsseldorf. Das Netzwerk verbessert durch seine Aktivitäten die Rahmenbedingungen und die Entwicklungschancen seiner Mitglieder. Durch sein Wirken wird das soziale und kulturelle Zusammenleben der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund gestaltet und bereichert.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung (Nr.13 AO), die Hilfe für politisch, rassisch, religiös und aufgrund ihrer sexuellen Orientierung Verfolgte und für Flüchtlinge (Nr. 10 AO), die Förderung der Bildung und Erziehung (Nr. 7 AO) sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke (Nr. 25 AO).

3. Der Satzungszweck wird realisiert durch die unmittelbare Zweckverwirklichung in Form von Bildungs- und Beratungsmaßnahmen sowie Veranstaltungen in verschiedenen Bereichen des VERBUND NDMO (z.B. Tagungen, Vorträge, kulturelle Aktivitäten, Veröffentlichungen, Dokumentationen) als auch durch die Tätigkeiten der angeschlossenen Vereine.

4. Das Ziel des VERBUND NDMO ist die interkulturelle Verständigung. Im Einzelnen gehört zu den Aufgaben des VERBUND NDMO:
– die Anerkennung der vielfältigen Leistungen und Kompetenzen der Migrantenorganisationen durch Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit
– die Verbesserung der Teilhabe-, Mitgestaltungs- und Interventionsmöglichkeiten von Migrantenorganisationen gegenüber der Landeshauptstadt Düsseldorf,
– die Entwicklung und Stärkung der professionellen Strukturen von Migrantenorganisationen durch die Erweiterung ihrer finanziellen, personellen und räumlichen Ressourcen,
– die Planung und Durchführung von Fortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen für Migrantenorganisationen,
– die Unterstützung von Migrantenorganisationen durch Beratung und Koordination,
– die Gestaltung einer gemeinsamen Öffentlichkeits- und Medienarbeit,
– die Förderung des Potenzials von Migrantenorganisationen im Hinblick auf internationale und entwicklungspolitische Beziehungen und Kooperationen,
– die Zusammenarbeit mit privaten und öffentlichen Institutionen und Dienststellen in der Kommune, im Land NRW, in der Bundesrepublik Deutschland und in der Europäischen Union,
– die Förderung der interkulturellen Öffnung und Orientierung in allen Bereichen des öffentlichen Lebens, insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Religion, Sport und Medien,
– die Gewinnung von Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und die Einbeziehung von Expertinnen und Experten mit und ohne Migrationshintergrund zur Erreichung der Ziele.

5. VERBUND NDMO bekennt sich, nach demokratischen Grundsätzen und nach den allgemeinen Menschenrechten zu handeln sowie ethnische, religiöse oder rassistische Diskriminierungen zu ächten. Es tritt ein für Vielfalt und Gleichberechtigung unabhängig von Geschlecht, Alter, sexueller Identität, ethnischer Herkunft, sozialem Status und gesundheitlicher Beeinträchtigung. Das VERBUND NDMO ist überparteilich und überkonfessionell.
Der Verbund stimmt seine Handlungsfelder mit Mitgliederorganisationen ab.

6. Der Satzungszweck wird ferner durch die Organisation und den Betrieb des Hauses des VERBUNDS NDMO als Treffpunkt, Tagungs-, Workshop- und Veranstaltungszentrum für die Durchführung kultureller und Bildungsveranstaltungen der Mitgliederorganisationen verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO).

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Soweit die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß der ehrenamtlichen Tätigkeiten übersteigen, können Vorstandsmitglieder eine Aufwandspauschale erhalten.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied können alle im Vereinsregister eingetragenen und gemeinnützigen Migrantenvereine und gemeinnützige Organisationen werden, die die Ziele des VERBUND NDMO verfolgen. Gemeinnützige Migrantenorganisationen ohne Registereintragung können in begründeten Fällen auch die Mitgliedschaft erwerben. Düsseldorfer Ortsgruppen von überregionalen Migrantenorganisationen (z.B. ethnische Dachverbände) können ebenfalls Mitglied im VERBUND NDMO werden, wenn sie von dem entsprechenden Bundes- oder Landesverband schriftlich als örtliche Vertretung autorisiert werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Mitgliederorganisationen sind Vereine, Verbände, Initiativen, Einrichtungen oder Gruppen, deren Ziele und Zwecke sich wesentlich aus der Situation und den Interessen von Menschen mit Migrationsgeschichte ergeben, deren Mitglieder in deren inneren Strukturen und Prozessen Personen mit Migrationshintergrund eine beachtliche Rolle spielen.

3. Natürliche und juristische Personen können Fördermitglied werden, erhalten vom VERBUND NDMO aber keine Leistungen und sind auf Mitgliederversammlungen nicht stimmberechtigt.

4. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des VERBUND NDMO zu richten. Dem Antrag ist die jeweilige Satzung des Vereins, der aktuelle Vereinsregisterauszug und ggfs. die aktuelle Gemeinnützigkeitsbescheinigung beizufügen.

5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand kann auf Antrag des Abgelehnten die Mitgliederversammlung darüber abschließend entscheiden. Für die Aufnahme des Antragstellers ist eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.

6. Aus der ordentlichen Mitgliedschaft einer Organisation im VERBUND NDMO ergeben sich Pflichten. Die Zusammenarbeit im VERBUND NDMO hebt die Eigenständigkeit der Mitglieder nicht auf, verpflichtet sie jedoch hinsichtlich ihrer Vielfältigkeit zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Die ordentlichen Mitglieder müssen unaufgefordert Veränderungen in Bezug auf ihre Vertretung oder ihre Rechtsform dem VERBUND NDMO mitteilen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegen. Ferner sollen sie auf ihre Mitgliedschaft im VERBUND NDMO auf ihrer Homepage hinweisen und die eigene Homepage mit der Seite des VERBUND NDMO verlinken.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Auflösung der juristischen Person. Die Fördermitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss, durch Auflösung der juristischen Person oder durch den Tod bei natürlichen Personen.

2. Der freiwillige Austritt wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mitgeteilt. Er ist nur zum Jahresende mit einer Frist von drei Monaten möglich.

3. Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es gegen Vereinsinteressen, gegen die Ziel und den Zweck des Vereins und gegen die Satzung verstoßen oder zwei Jahre trotz Mahnung den Beitrag nicht gezahlt hat. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen vier Wochen an den Vorstand zu richten ist. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber abschließend. Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in Gestalt einer Beitragsordnung bestimmt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8) und der Vorstand (§ 10).

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Sämtliche Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung berechtigt.

2. Von jeder Mitgliedsorganisation können mehrere Vertreter/-innen an der Mitgliederversammlung teilnehmen, wobei jede Mitgliedsorganisation, die Mitglied im VERBUND NDMO ist, eine Stimme hat. Eine Stimmrechtsübertragung auf andere Mitglieder ist nur durch schriftliche Erklärung der jeweiligen Mitgliedsorganisation möglich.

3. Alle Vorstandsmitglieder sind stimmberechtigt. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

4. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß, d.h. form- und fristgerecht, einberufen wurde. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden in Textform (z.B. per E–Mail oder schriftlich per Post) unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristlauf beginnt mit dem auf die
Absendung der Einladung folgenden Tag.

6. Auf Verlangen von Einviertel der Mitglieder kann der Vorstand aufgefordert werden, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand auch immer dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
– die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der zwei Kassenprüfer,
– die Beschlussfassung über die inhaltliche Jahres- und Jahreshaushaltsplanung,
– die Entgegennahme der Jahresberichte und -abschlüsse des Vorstands und die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer,
– die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
– die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
– die Behandlung von Beschwerden wegen Ausschluss eines Mitglieds oder wegen Ablehnung einer beantragten Mitgliedschaft,
– die Auflösung des Vereins.

8. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertretung geleitet. Bei Verhinderung wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleitung. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung bei Dringlichkeitsanträge beschließen.
Anträge, die nicht in der Einberufung aufgeführt sind, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln.
Die Behandlung eines Dringlichkeitsantrags kann nur erfolgen, wenn dies von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen wird. Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung der Satzung, eine Änderung des Vereinszweckes oder auf eine Auflösung des Vereines hinzielen, sind unzulässig.

9. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

10. Wahlen werden geheim und mit Stimmzettel vorgenommen. Wenn kein anwesendes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheiden weitere Wahlgänge.

11. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen. Insbesondere sind die Beschlüsse der Mitgliederversammlung in das Protokoll aufzunehmen. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Sitzungsniederschrift wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. In der Ladung hat er den Grund darzulegen und die Verhandlungsthemen zu benennen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, sofern sie von mindestens 1/4 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. In diesem Fall ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von einem Monat nach Eingang des Ersuchens mit 14-tägiger Einladungsfrist einzuberufen.
(3) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 7 Personen, nämlich aus dem/der Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, aus dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und drei Beisitzern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende/r sowie der/die Kassierer(in). Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.

3. Mitglied des Vorstandes kann jedes Mitglied des Vereins werden. Soweit es sich bei einem Mitglied um eine Mitgliedsorganisation handelt, ist wählbar lediglich eine natürliche voll geschäftsfähige Person, die von dieser Organisation schriftlich legitimiert wurde. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder des VERBUND NDMO Mitglieder ist möglich.

4. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren, der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstands, kann der verbleibende Vorstand einen Vertreter für die verbleibende Amtszeit berufen.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Ihm obliegen alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand ist berechtigt, die Führung der Geschäfte teilweise oder zeitweise einem/einer angestellten Geschäftsführer/-in durch rechtsgeschäftliche Vollmacht zu übertragen. Das kann insbesondere folgende Bereiche umfassen: die Organisation des Vereins, die Vorbereitung und Durchführung der Vereinsprojekte einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Verwaltung der Finanzen und der Außenvertretung in den Grenzen des Haushaltsplanes. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Ein Vorstandsmitglied kann die Geschäftsführung des Vereins hauptamtlich übernehmen. Soweit ein Vorstandsmitglied die Geschäftsführung hauptamtlich übernimmt, bedarf es dazu ebenfalls eines gesonderten Beschlusses der Vorstandsversammlung. Die Vorstandsversammlung ist auch für den Abschluss und die Änderung des entsprechenden Anstellungsvertrags mit diesem Vorstandsmitglied zuständig. Diese Beschlüsse müssen vor der Aufnahme der hauptamtlichen Tätigkeit erfolgen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.

§ 11 Kuratorium

Der Vorstand beruft jeweils für die Dauer von fünf Kalenderjahren ein ehrenamtlich arbeitendes Kuratorium, das sich aus bis zu zehn Personen des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft, der Kultur und der Politik zusammensetzt. Mindestens die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder soll einen Migrationshintergrund haben. Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen eine/n Vorsitzende/n und gibt sich eine Geschäftsordnung.
Aufgabe des Kuratoriums ist die Förderung des Vereinszwecks durch die unverbindliche Beratung des Vorstandes. Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins können die Mitglieder des Kuratoriums jederzeit ihr Amt aufgeben. Der Vorstand des Vereins kann aus wichtigem Grund jederzeit Mitglieder des Kuratoriums abberufen.

§ 12 Satzungsänderungen

1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
2. Sollten das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden redaktionellen Änderungen durch den Vorstand alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des restlichen Vorstands vorgenommen werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4- Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins ist der zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierende Vorstandsvorsitzende Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestellt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige juristische Person oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Völkerverständigung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

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